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Der Verkaufsprospekt bei geschlossenen Fonds. Das Zertifikat “BaFin genehmigt” ist kein Qualitätskriterium!
Begriff - Beschreibung - Erklärung - Definition -Information
Die Verkaufsprospektverordnung
Der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und dem Anleger basiert ausdrücklich auf dem Verkaufsprospekt, der rechtlich verbindlich ist.
Für geschlossene Beteiligungsfonds besteht in Deutschland eine Prospektpflicht.
Seit dem 01.07.2005 dürfen geschlossene Fonds entsprechend der Verordnung über Wertpapier-Verkaufsprospekte (VerkProspVO) nur dann vertrieben werden, wenn die
Fondsgesellschaft einen Verkaufsprospekt erstellt und dieser durch die entsprechende Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt wurde.
Die Aussage “BaFin genehmigt” ist kein Qualitätskriterium
Alle Verkaufsprospekte geschlossener Fonds schmücken sich mit dem Aufdruck “ BaFin genehmigt”, oder “Von der BaFin geprüt”. Diese Hinweis sagt nicht über die Güte oder die Seriosität des
aufgelegten Fonds auf.
Der Hintergrund ist der, dass die BaFin einen Verkaufsprospekt nur danch prüft, ob alle formalen Kriterien von dem Emissisonsinstitut bzw. der Fondsgesellschaft die den Verkaufsprospekt erstellt
hat, erfüllt sind. Ob die Angaben wirtschaftlich plausibel sind, wird nicht geprüft.
Alle Angaben ohne Gewähr!
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