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Schiffsfonds und Steuer: Änderungen seit 11.2005, aber die günstige steuerliche Behandlung von Schiffsbeteiligungen
bleibt bestehen!
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Nach den Vereinbarungen der Regierungsparteien bleibt die für den Anleger günstige
Gewinnermittlung über die sogenannte Tonnagesteuer bestehen. Dabei profitieren die Schiffsfonds offensichtlich von der Steuerregelung. Im Vergleich zu anderen geschlossenen Fonds wie z.B. den Medienfonds, denen die steuerlichen Vorteile, nämlich die Verrechnung von Anfangsverlusten mit anderen positiven Einkünften ersatzlos gestrichen wurden.
Dagegen können zwar bei der Tonnagesteuer keine Anfangsverluste steuerlich geltend gemacht werden,
die Besteuerung kann aber pauschal nach der Größe des Schiffes erfolgen.
Sogenannte Kombimodelle, also eine Kombination zwischen Steuerspar- und Rendite orientiertem Modell sind nicht mehr
möglich. Denn die Kombimodelle bringen den Fondsgesellschaftern Anfangsverluste von mehr als zehn Prozent und gehören damit zu den vom § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) betroffenen
Steuersparmodellen. Die Bundesregierung hat diese sogenannten Steuersparmodelle rückwirkend zum 11.11.2005 für nichtig erklärt.
Durch diese Neuregelung können Verluste aus den Steuersparfonds
nicht mehr mit Einkünften aus anderen Einkommensarten gegengerechnet werden. Die Verlustzuweisung ist nicht mehr möglich. Anleger, die sich nach diesem Stichtag an geschlossenen
Fonds beteiligt haben, können Verluste aus dieser Beteiligung künftig nur noch mit Einnahmen aus derselben Beteiligung verrechnen. Das Finanzministerium rechnet durch diese
Steueränderung mit Mehreinnahmen von 550 Millionen Euro.
Mit ihrem Bekenntnis zur Beibehaltung der
Tonnagesteuer hat die neue Bundesregierung den Schiffsfonds für die kommenden Jahre Rechtssicherheit gegeben. Ausserdem ist es ein eindeutiges Signal für die politische Unterstützung
der heimischen Seeschifffahrt.
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Alle Angaben ohne Gewähr.
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