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Für
den Verbraucher: Die neue EU Verbraucherkreditrichtlinie ist auch in Deutschland umgesetzt und in Kraft
Verbraucherkreditrichtlinie Deutschland, gültig seit dem 11. Juni 2010
Die Verbraucherkreditrichtlinie ist eine Umsetzung des EU Rechts und soll dem Schutz der Verbraucher bei Krediten dienen.
Die Verbraucherkreditrichtlinie in Deutschland und der EU rechtlich:
Die Verbraucherkreditrichtlinie - Begriff, Definition und Hintergrundinformation: Bei der Verbraucherkreditrichtlinie handelt es
sich um die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglieder der EU über den Verbraucherkredit, mit dem Ziel, den Verbraucher bei Kreditverträgen besser zu schützen.
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben zum Schutz des Verbrauchers die “Richtlinie
2008/48/EG (RICHTLINIE 2008/48/EG DES Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge” und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, am 22.05.2008 erlassen.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung dieser EU Verordnung mit dem „Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ vom 29. Juli 2009
In Deutschland ist das Gesetz zur Zahlungsdiensterichtlinie am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten.
Am 11. Juni 2010 trat dann auch das Gesetz zur Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft.
Durch die Verbraucherkreditrichtlinie soll den Kreditsuchenden zum Beispiel besser gegen Werbung mit
Lock-Kreditzinsen geschützt werden.
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Nach der Richtlinie sind reine Lockangebote mit extrem niedrigen Kreditzinsen nicht mehr erlaubt.
Die Kreditgeber, sprich Banken sind zu den folgenden Angaben verpflichtet: Mindestangaben zu den Kreditdaten
und die Angabe eines repräsentativen Beispiels bei den Kreditzinsen:
Folgende Mindestangaben sind in der Kredit Werbung nötig:
- Nettodarlehensbeträge (Spanne) zum Beispiel 1.000-50.000 Euro
- Effektive Jahreszinsen (Spanne) 5,00-7,50 %
- Gebundener Sollzinssatz p.a. (Spanne) 4,89-7,25 %
- Laufzeiten (Spanne) 12-84 Monate
- Bearbeitungsentgelt
Die Banken müssen dem Verbraucher ein repräsentatives Beispiel präsentieren, das für mindestens 2/3 der
abgeschlossenen Verträge steht. Zum Beispiel bedeutet die Angabe des effektiven Jahreszins von 5,60%, dass mindestens 2/3 aller Verträge zu diesem Zins abgeschlossen wurden.
Alle Angaben ohne Gewähr!
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